Satzung für den Verein „Hilfen für alte Menschen im Alltag (HALMA) e. V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Abs. 1 Der Verein führt den Namen „Hilfen für alte Menschen im Alltag (HALMA) e.V.“
Abs. 2 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein führt nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e. V.
Abs.3 Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
Abs. 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung
Abs. 2 Zweck des Vereines ist die Durchführung und Förderung von Maßnahmen für ältere Menschen, die im Alltag der Hilfe bedürfen, insbesondere für die Menschen, die sich im Alter psychisch verändern oder psychisch erkranken. Der Satzungszweck wird vor allem durch die Trägerschaft einer Berufsfachschule für Altenpflege und durch die Einrichtung einer zentralen Beratungs–, Unterstützungs– und Vernetzungsstelle „HALMA“ mit Sitz in der Stadt Würzburg verwirklicht, die insbesondere Angehörige unterstützt und mit Hausärzten sowie mit Pflege– und Betreuungsdiensten zusammenarbeitet. Im Rahmen des Vereinszwecks erbringt der Verein auch geronto-psychiatrische Leistungen.
Abs. 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Ausschließliche Mitglieder sind
a) für die kommunale Seite:
die Stadt Würzburg, vertreten durch den Oberbürgermeister
b) für die Ärzteschaft und die Betroffenen:
die Alzheimer Gesellschaft für Würzburg/Unterfranken e.V.
c) für die ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste sowie für die stationären Pflegeeinrichtungen:der Caritasverband für die Stadt Würzburg e.V.
das Diakonische Werk Würzburg – Innere Misssion – des Evang.-Luth. Dekanatsbezirks Würzburg e.V.
der Paritätische Wohlfahrtsverband Landesverband Bayern e.V.
Bezirksverband Ufr. in Würzburgder
Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Würzburg-Stadt e.V.
das Bayerische Rote Kreuz, Körperschaft d. öffentl. Rechts, München
d) Darüber hinaus auf Antrag und nach Aufnahme Träger kommunaler, freigemeinnütziger oder stiftischer Art, wenn sie entsprechende Dienste und Einrichtungen in Stadt und Landkreis Würzburg betreiben.
Abs. 1 Stimmberechtigte Mitglieder sind ausschließlich:
a) für die Kommunale Seite:
die Stadt Würzburg, vertreten durch den Oberbürgermeister
b) für die Ärzteschaft und die Betroffenen:
die Alzheimer Gesellschaft für Würzburg/Unterfranken e.V.
c) für die ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste:der Caritasverband für die Stadt Würzburg e.V.
das Diakonische Werk Würzburg – Innere Misssion – des Evang.-Luth. Dekanatsbezirks Würzburg e.V.
der Paritätische Wohlfahrtsverband Landesverband Bayern e.V. Bezirksverband Ufr. in Würzburg
der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Würzburg-Stadt e.V.
das Bayerische Rote Kreuz, Körperschaft d. öffentl. Rechts, München
d) Darüber hinaus auf Antrag und nach Aufnahme Träger kommunaler, freigemeinnütziger oder stiftischer Art, wenn sie entsprechende Dienste und Einrichtungen in Stadt und Landkreis Würzburg betreiben.
Abs. 2 Fördermitglied(er) kann/können jede natürliche und juristische Person sein, die die Ziele des Vereines unterstützt. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Fördermitglieder erhalten jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit des Vereines.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) bei einer juristischen Person durch Auflösung
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
§ 5 Austritt aus dem Verein
Abs. 1 Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
Abs. 2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
Abs. 1 Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt.
Abs. 2 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig
entscheidet.
§7 Beiträge und Mittel
Abs. 1 Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Sie sind jährlich jeweils zum 01.06. fällig.
Abs. 2 Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Abs. 3 Es ist ein jährlicher Fördermitgliedsbeitrag jeweils zum 01.06. zu entrichten. Die Höhe wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.
Abs. 4 Die Beiträge sind eine Bringschuld. Sie sind für das Jahr des Erwerbs der Mitgliedschaft bzw. deren Beendigung in voller Höhe zu entrichten.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
a) der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
b) die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
Abs. 1 Der Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich
a) aus der/dem 1. Vorsitzenden
b) aus der/dem 2. Vorsitzenden
c) aus der/dem Schriftführerin/Schriftführer
d) aus der/dem Kassiererin/Kassierer
Abs. 2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis wird der Verein
durch den 1. Vorsitzenden und durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Im Verhinderungsfalle durch ein weiteres Vorstandsmitglied.
Abs. 3 Der Vorstand entscheidet, soweit nicht die Mitgliederversammlung gemäß §11 zuständig ist, insbesondere über unaufschiebbare Maßnahmen.
Abs. 4 Die/Der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende, die/der Schriftführer/in und die/der Kassierer/in werden aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines Nachfolgers im Amt.
§ 10 Mitgliederversammlung
Abs. 1 Mitglieder des Vereines sind die Mitglieder kraft Satzung.
Abs. 2 Die Mitglieder des Vereines sind die stimmberechtigten Mitglieder und die Fördermitglieder.
Abs. 3 Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht einschließlich der Jahresrechnung entgegen und setzt den Mitgliedsbeitrag fest. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Sie wird um die Fördermitglieder erweitert, wenn dies gemäß § 11 c beantragt wird.
Abs. 4 Die Mitgliederversammlung ist im übrigen zuständig für alle Vereinsangelegenheiten, insbesondere für
a) die Aufnahme der Mitglieder gemäß § 3 d
b) die endgültige Entscheidung bei Ausschluss eines Mitglieds (§6 Abs. 2 Satz 2)
c) die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§9 Abs. 5 Satz 1)
d) die Entlastung des Vorstands
e) Satzungsänderungen, insbesondere Änderungen des Vereinszwecks (§14 Abs.3)
f) die Auflösung des Vereines (§17 Abs. 1).
§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereines erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich
b) jeweils beim Ausscheiden eines weiteren Vorstandsmitgliedes binnen dreier Monate
c) wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder ein Zehntel der Fördermitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.
§ 12 Form der Berufung
Abs. 1 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich zu berufen. Zwischen der Einladung und der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
Abs. 2 Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen, bei Satzungsänderungen die Ziffern der §§ bzw. Neufassung der gesamten Satzung.
Abs. 4 Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift.
§ 13 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
§ 14 Beschlussfassung
Abs. 1 Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Abs. 2 Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen und ungültige Stimmen sind nicht den Ablehnungen hinzuzurechnen.
Abs. 3 Andere Mehrheiten sind erforderlich
a) bei Satzungsänderungen – 2/3 der erschienenen Mitglieder
b) bei Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereines – 4/5 der erschienenen Mitglieder.
Abs. 4
Jede Satzungsänderung ist dem Registergericht und dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Abs. 1
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Abs. 2
Die Niederschrift muss mindestens enthalten Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift.
Abs. 3
Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied erhält eine Niederschrift.
§ 16 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung für den Verein „Hilfen für alte Menschen im Alltag (HALMA) e. V.“ wird in einer Geschäftsordnung geregelt. Der Verein kann sich auch für die Geschäftsführung der Geschäftsstelle eines Mitglieds bedienen. Für diesen Fall regelt Näheres ein Vertrag.
§ 17 Auflösung des Vereines
Abs. 1
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Abs. 2
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Abs. 3
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Alzheimer Gesellschaft für Würzburg/Unterfranken e.V., das im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden ist.
Zur Begründung der Satzungsänderung:
1. Satzungszweck
Der Satzungszweck ist zu erweitern, um die bisherige und zukünftige Tätigkeit des Vereines zu erfassen. Hierzu gehören insbesondere Aktivitäten auf dem gesamten Gebiet der gerontopsychiatrischen Altenpflege, vor allem auch für und in stationären (teilstationären) Einrichtungen, Förderung von Helferkreisen über die bisherigen Alltagshelfer hinaus in der Altenpflege insgesamt und die Unterstützung von älteren Menschen und Angehörigen bei der Suche nach geeigneten Hilfen, insbesondere nach Heimplätzen.
2. Fördermitglieder
Die Rechte der Fördermitglieder, in der Mitgliederversammlung mitzuwirken, werden auf das Nötigste beschränkt. Das vorgesehene Quorum § 11c ist das gesetzliche Minimum. Die Arbeitsweise der bisherigen sieben Mitglieder soll soweit wie möglich unberührt bleiben.